§ 39 SprAuG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2021 geltenden Fassung | § 39 SprAuG n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162 |
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(Text alte Fassung) § 39 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 39 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie |
(1) 1 Eine Versammlung nach § 15 kann bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. (2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern. |