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§ 26 - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 26 Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige



(1) 1Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,

2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,

3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und

4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

2Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) 1Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,

2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,

3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,

4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und

5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.

2Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. 2Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) 1Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. 2An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. 3Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.





 

Frühere Fassungen von § 26 AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 4 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2429
aktuell vorher 17.03.2016Artikel 2 Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
vom 11.03.2016 BGBl. I S. 394
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 AsylG Zustellungsvorschriften (vom 24.10.2015)
... zurückkommt. (3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle ...
§ 31 AsylG Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge (vom 27.02.2024)
...  (4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt. (5) Wird ein ... nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt. (5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als ... des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt. (5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im ... ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der ...
§ 43 AsylG Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung (vom 01.12.2013)
... nicht entgegen. (3) Haben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag ...
§ 46 AsylG Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung (vom 27.06.2020)
... Herkunftsländer mit. Ausländer und ihre Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 sind als Gruppe zu melden. (4) Die Länder stellen sicher, dass die zentrale ...
§ 50 AsylG Landesinterne Verteilung (vom 21.08.2019)
... in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder 2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die ... der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. ...
§ 51 AsylG Länderübergreifende Verteilung (vom 01.12.2013)
... zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch ...
§ 53 AsylG Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften (vom 21.08.2019)
... Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers. (3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt ...
§ 58 AsylG Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs (vom 01.12.2013)
... ist. Satz 1 gilt entsprechend für Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3. (5) Die Ausländerbehörde eines Kreises oder einer ...
§ 73a AsylG Gründe für einen Widerruf von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige (vom 01.01.2023)
... den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 3 und 5 ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu ... oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3 vorliegen. Die Anerkennung als Asylberechtigter ist ferner zu widerrufen, wenn die ... nicht aus anderen Gründen internationaler Schutz zuerkannt werden könnte. § 26 Absatz 1 Satz 2 gilt ...
§ 73b AsylG Widerrufs- und Rücknahmeverfahren (vom 27.02.2024)
... mit. Der Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen, welche Personen nach § 26 ihre Asylberechtigung oder ihren internationalen Schutz von dem Ausländer ableiten und ob bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 4 KEheBekG Änderung des Asylgesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 26 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Für die Anerkennung als ... 2. Dem § 73 Absatz 2b wird folgender Satz angefügt: „ § 26 Absatz 1 Satz 2 gilt ...

Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes
... und internationalem Schutz für Familienangehörige In den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 3 und 5 ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu ... oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3 vorliegen. Die Anerkennung als Asylberechtigter ist ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des ... Ausländer nicht aus anderen Gründen internationaler Schutz zuerkannt werden könnte. § 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 73b Widerrufs- und Rücknahmeverfahren (1) ... mit. Der Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen, welche Personen nach § 26 ihre Asylberechtigung oder ihren internationalen Schutz von dem Ausländer ableiten und ob bei ...

Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 394
Artikel 2 AuswErlG Änderung des Asylgesetzes
... im Falle einer vorausgegangenen Unterrichtung nach Nummer 1 oder 2." 3. In § 26 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „erfüllen" die Wörter „oder bei ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 3 EUAufhAsylRUG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft". b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Familienasyl und ... b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz". c) Nach der Angabe zu § 27 ... oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen." 18. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 26 Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz". b) Absatz 2 Satz 2 wird ... d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 als Asylberechtigter anerkannt, soll von den Feststellungen zu § 60 Abs. 2 ... nach § 3 Abs. 4 abgesehen werden. Wird einem Ausländer nach § 26 Abs. 4 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soll von den Feststellungen zu § 60 Abs. 2 ... „Der Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen, welche Personen nach § 26 ihre Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft von dem Ausländer ableiten und ob bei ... Absätze 2b und 2c eingefügt: „(2b) In den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 und 4 ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der ... die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Die Anerkennung als Asylberechtigter ist ferner zu widerrufen, wenn die ... Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. In den Fällen des § 26 Abs. 4 ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 1 AsylVfGuaÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... „Unterabschnitt 3 Verfahren beim Bundesamt". e) In der Angabe zu § 26 wird das Wort „Familienflüchtlingsschutz" durch die Wörter ... 1 wird wie folgt gefasst: „Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle ... für Flüchtlingsfragen beim Europarat" gestrichen. 20. § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Familienasyl und internationaler Schutz ... gestrichen. 20. § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige (1) Der ... 1 Nummer 2" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 bis 3 bleibt § 26 Abs. 4" durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 bis 4 ... d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 bis 3 bleibt § 26 Abs. 4" durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 bis 4 bleibt § 26 Absatz 5" ... „§ 26 Abs. 1 bis 3 bleibt § 26 Abs. 4" durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 bis 4 bleibt § 26 Absatz 5" ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt ... bleibt § 26 Abs. 4" durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 bis 4 bleibt § 26 Absatz 5" ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) ... e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 ... nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der ... ledigen Kinder" durch die Wörter „Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 34. In § 45 Satz 2 werden die Wörter „der ... gefasst: „Ausländer und ihre Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 sind als Gruppe zu melden." 36. In § 47 Absatz 1 Satz 2 wird ... „des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter ... unter 18 Jahren" durch die Wörter „Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 39. In § 51 Absatz 1 werden die Wörter ... ledigen Kindern" durch die Wörter „Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 40. In § 52 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 ... durch die Wörter „die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers" ersetzt. 42. Der Vierte Abschnitt wird ... unanfechtbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3." 45. In § 61 Absatz 2 Satz 1 ... Absatz 2b wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 bis 3 und 5" sowie die ... Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 bis 3 und 5" sowie die Angabe „§ 26 Abs. 3 Satz 1" durch die ... durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 bis 3 und 5" sowie die Angabe „§ 26 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 26 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.  ... 5" sowie die Angabe „§ 26 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 26 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Abs. ... 26 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Abs. 4" durch die Angabe „§ 26 Absatz 5" ersetzt. c) Absatz 3 ... bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Abs. 4" durch die Angabe „§ 26 Absatz 5" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) ...

Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2439
Artikel 2 AsylRÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... durch das Wort „sind" ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 26 Absatz 1 bis 3" die Wörter „oder sonstige humanitäre Gründe von ...

Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 6 InteG Änderung des Asylgesetzes
... Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt." e) In ... § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt." e) In Absatz 6 wird die Angabe „§ ...

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 3 2. AusrPflDVG Änderung des Asylgesetzes
... in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder". b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt ...