Artikel 15 - Reformgesetz (ReföDG k.a.Abk.)

G. v. 24.02.1997 BGBl. I S. 322; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1997; FNA: 2030-1-8 Beamte
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Artikel 15 Schlußvorschriften


Artikel 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 1 Neufassungen

(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 15. März 1997 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der zum 1. Juli 1997 auf Grund dieses Gesetzes eintretenden Änderungen im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

(2) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der in diesem Gesetz geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.



§ 2 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 9 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.



§ 3 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Abweichend hiervon treten am 1. März 1997 Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a und Nr. 12, soweit § 69b Abs. 2 (Beamtenversorgungsgesetz) eingefügt wird, Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 12, soweit § 95 Abs. 2 (Soldatenversorgungsgesetz) eingefügt wird, Artikel 9 Nr. 6 sowie Artikel 10 in Kraft.



§ 4 (aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 17 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern G. v. 19. Februar 2006 BGBl. I S. 334 m.W.v. 23. Februar 2006

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Frühere Fassungen von Artikel 15 Reformgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.02.2006Artikel 17 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
vom 19.02.2006 BGBl. I S. 334

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 15 Reformgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 ReföDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ReföDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Artikel 17 1. BMIBBG Änderung des Reformgesetzes (2030-1-8)
... Artikel 10 und 15 § 4 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) werden aufgehoben.  ...


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