Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 EVerbrStBV vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 6. VerbrStÄndV am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der EVerbrStBV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 EVerbrStBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 3 EVerbrStBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Einfuhren zugunsten von Katastrophenopfern


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei der Einfuhr zugunsten von Katastrophenopfern [Artikel 79 bis 85 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83] sind verbrauchsteuerpflichtige Waren nur verbrauchsteuerfrei, wenn sie auch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind.