Änderung § 13 SchKG vom 29.03.2019

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§ 13 SchKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.03.2019 geltenden Fassung
§ 13 SchKG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 350
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen


(1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur in einer Einrichtung vorgenommen werden, in der auch die notwendige Nachbehandlung gewährleistet ist.

(2) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Bundesärztekammer führt eine Liste der Ärztinnen und Ärzte sowie der Krankenhäuser und Einrichtungen, die ihr mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches durchführen, und darf die zu diesem Zwecke erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. 2 Die Liste enthält auch Angaben über die jeweils angewendeten Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, soweit diese mitgeteilt werden. 3 Die Bundesärztekammer aktualisiert die Liste monatlich auf der Grundlage der ihr mitgeteilten Informationen, veröffentlicht sie im Internet und stellt sie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und den Ländern zur Verfügung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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