Bundesbesoldungsordnung A - Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesO A/B k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434, 1460; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Vorbemerkungen
II. Stellenzulagen
Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 1
Besoldungsgruppe A 2
Besoldungsgruppe A 3
Besoldungsgruppe A 4
Besoldungsgruppe A 5
Besoldungsgruppe A 6
Besoldungsgruppe A 7
Besoldungsgruppe A 8
Besoldungsgruppe A 9
Besoldungsgruppe A 10 1)
Besoldungsgruppe A 11 1)
Besoldungsgruppe A 12
Besoldungsgruppe A 13 1)
Besoldungsgruppe A 14
Besoldungsgruppe A 15
Besoldungsgruppe A 16

Vorbemerkungen

II. Stellenzulagen

Bundesbesoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 1



(aufgehoben)

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Besoldungsgruppe A 2


Besoldungsgruppe A 2 hat 2 frühere Fassungen

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. März 2020

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Besoldungsgruppe A 3


Besoldungsgruppe A 3 hat 3 frühere Fassungen

Hauptamtsgehilfe

Oberaufseher1

Oberschaffner1

Oberwachtmeister1, 2

Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose

Gefreiter3

---
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
3
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 28. Juni 2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230 m.W.v. 1. Januar 2020

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Besoldungsgruppe A 4


Besoldungsgruppe A 4 hat 1 frühere Fassung

Amtsmeister

Hauptaufseher1

Hauptschaffner1

Hauptwachtmeister1, 2

Oberwart1, 3

Obergefreiter

Hauptgefreiter4


---
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
3
Als Eingangsamt.
4
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.


Text in der Fassung des Artikels 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz G. v. 11. Juni 2013 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. August 2013

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Besoldungsgruppe A 5


Besoldungsgruppe A 5 hat 2 frühere Fassungen

Betriebsassistent1, 2

Erster Hauptwachtmeister1, 2, 3

Hauptwart1, 2

Oberamtsmeister2

Stabsgefreiter

Oberstabsgefreiter1

Unteroffizier

Maat

Fahnenjunker

Seekadett


---
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
3
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.


Text in der Fassung des Artikels 2 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) G. v. 13. Mai 2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532 m.W.v. 1. Juni 2015

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Besoldungsgruppe A 6


Besoldungsgruppe A 6 hat 3 frühere Fassungen

Betriebsassistent1

Erster Hauptwachtmeister1, 2

Hauptwart1

Oberamtsmeister1

Sekretär3

Korporal

Stabskorporal5

Stabsunteroffizier4

Obermaat4


---
1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
3
Als Eingangsamt.
4
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.
5
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.


Text in der Fassung des Artikels 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020

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Besoldungsgruppe A 7


Besoldungsgruppe A 7 hat 1 frühere Fassung

Brandmeister1

Oberlokomotivführer2

Obersekretär3

Oberwerkmeister2

Polizeimeister1

Stabsunteroffizier4

Obermaat4

Feldwebel

Bootsmann

Fähnrich

Fähnrich zur See

Oberfeldwebel5

Oberbootsmann5


---
1
Als Eingangsamt.
2
Auch als Eingangsamt.
3
Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
4
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
5
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.


Text in der Fassung des Artikels 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz G. v. 11. Juni 2013 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. August 2013

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Besoldungsgruppe A 8


Besoldungsgruppe A 8 hat 1 frühere Fassung

Hauptlokomotivführer

Hauptsekretär

Hauptwerkmeister

Oberbrandmeister

Polizeiobermeister

Hauptfeldwebel1

Hauptbootsmann1

Oberfähnrich1

Oberfähnrich zur See1


---
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.


Text in der Fassung des Artikels 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz G. v. 11. Juni 2013 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. August 2013

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Besoldungsgruppe A 9


Besoldungsgruppe A 9 hat 4 frühere Fassungen

Amtsinspektor1

Betriebsinspektor1

Hauptbrandmeister1

Inspektor

Kapitän

Konsulatssekretär

Kriminalkommissar

Polizeihauptmeister1

Polizeikommissar

Stabsfeldwebel

Stabsbootsmann

Oberstabsfeldwebel1

Oberstabsbootsmann1

Leutnant

Leutnant zur See


---
1
Beamte und Soldaten in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 28. Juni 2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230 m.W.v. 1. Januar 2020

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Besoldungsgruppe A 10 1)


Besoldungsgruppe A 10 1) hat 3 frühere Fassungen

Konsulatssekretär Erster Klasse

Kriminaloberkommissar

Oberinspektor

Polizeioberkommissar

Seekapitän

Oberleutnant

Oberleutnant zur See


---
1
Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).


Text in der Fassung des Artikels 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz G. v. 11. Juni 2013 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. August 2013

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Besoldungsgruppe A 11 1)


Besoldungsgruppe A 11 1) hat 2 frühere Fassungen

Amtmann

Kanzler2

Kriminalhauptkommissar3

Polizeihauptkommissar3

Seeoberkapitän

Hauptmann3

Kapitänleutnant3


---
1
Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).
2
Im Auswärtigen Dienst.
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.


Text in der Fassung des Artikels 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz G. v. 11. Juni 2013 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. August 2013

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Besoldungsgruppe A 12


Besoldungsgruppe A 12 hat 1 frühere Fassung

Amtsrat

Kanzler Erster Klasse1, 2

Kriminalhauptkommissar3

Polizeihauptkommissar3

Rechnungsrat

-
als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof -

Seehauptkapitän1

Hauptmann3

Kapitänleutnant3


---
1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2
Im Auswärtigen Dienst.
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.


Text in der Fassung des Artikels 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz G. v. 11. Juni 2013 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. August 2013

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Besoldungsgruppe A 13 1)


Besoldungsgruppe A 13 1) hat 7 frühere Fassungen

Akademischer Rat

-
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Erster Kriminalhauptkommissar

Erster Polizeihauptkommissar

Kanzler Erster Klasse3, 4

Konsul

Kustos

Legationsrat

Militärrabbiner5

Oberamtsrat

Oberrechnungsrat

-
als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof -

Pfarrer5

Rat

Seehauptkapitän3

Fachschuloberlehrer6, 7, 8

Studienrat

-
im höheren Dienst -9

Stabshauptmann

Stabskapitänleutnant

Major

Korvettenkapitän

Stabsapotheker

Stabsarzt

Stabsveterinär


---
1
Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.
2
(aufgehoben)
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
4
Im Auswärtigen Dienst.
5
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
6
Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7
Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
8
Als Eingangsamt.
9
Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 28. Juni 2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230 m.W.v. 17. Juli 2020

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Besoldungsgruppe A 14


Besoldungsgruppe A 14 hat 4 frühere Fassungen

Akademischer Oberrat

-
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Konsul Erster Klasse

Legationsrat Erster Klasse2

Militärrabbiner4

Oberkustos

Oberrat

Pfarrer4

Fachschuldirektor

-
als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht -5

Fachschuloberlehrer

-
als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -6, 7

-
als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule -6

Oberstudienrat

-
im höheren Dienst -8

Regierungsschulrat

-
im Schulaufsichtsdienst -

Oberstleutnant3

Fregattenkapitän3

Oberstabsapotheker

Oberstabsarzt

Oberstabsveterinär


---
1
(aufgehoben)
2
Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter" oder „Gesandter".
3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
4
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
5
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6
Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
8
Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 28. Juni 2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230 m.W.v. 17. Juli 2020

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Besoldungsgruppe A 15


Besoldungsgruppe A 15 hat 6 frühere Fassungen

Akademischer Direktor

-
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Botschafter1

Botschaftsrat

Bundesbankdirektor2

Dekan

Direktor3

Generalkonsul4

Gesandter4

Hauptkustos

Koordinierender Militärrabbiner

Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat

Direktor einer Fachschule

-
als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -8, 9

Regierungsschuldirektor

-
als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -

Studiendirektor

-
im höheren Dienst

 
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,8, 9

zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -

Oberstleutnant7, 10

Fregattenkapitän7, 10

Oberfeldapotheker

Flottillenapotheker

Oberfeldarzt

Flottillenarzt

Oberfeldveterinär


---
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
5
(aufgehoben)
6
(aufgehoben)
7
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
8
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
9
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
10
Auf herausgehobenen Dienstposten.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 28. Juni 2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230 m.W.v. 17. Juli 2020

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Besoldungsgruppe A 16


Besoldungsgruppe A 16 hat 15 frühere Fassungen

Abteilungsdirektor

Abteilungspräsident

Botschafter1

Botschaftsrat Erster Klasse

Bundesbankdirektor2

Direktor3

Generalkonsul4

Gesandter4

Leitender Akademischer Direktor

-
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -5

Leitender Dekan

Leitender Direktor6

Leitender Militärrabbiner

Ministerialrat

-
bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -7

Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat Erster Klasse7

Leitender Regierungsschuldirektor

-
als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -

Oberstudiendirektor

-
im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -8

Oberst9

Kapitän zur See9

Oberstapotheker9

Flottenapotheker9

Oberstarzt9

Flottenarzt9

Oberstveterinär9

---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
5 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
6 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
8 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 28. Juni 2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230 m.W.v. 17. Juli 2020



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