§ 63 - Beurkundungsgesetz (BeurkG)

G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 63 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten


§ 63 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) u. (2) (Änderungsvorschriften)

(3) (aufgehoben)

(4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 1. Juni 2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 m.W.v. 9. Juni 2017

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Frühere Fassungen von § 63 BeurkG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.06.2017Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
aktuell vorher 17.08.2015Artikel 5 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
aktuellvor 17.08.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 63 BeurkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 BeurkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeurkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Anlage DiRUG zu Artikel 4 Nummer 17 Inhaltsübersicht
... 7 Schlussvorschriften Unterabschnitt 1 Verhältnis zu anderen Gesetzen § 63 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten § 64 Beurkundungen nach dem ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 5 IntErbRVGEG Änderung des Beurkundungsgesetzes
...  56 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel ...

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 2 NotUntAufbÄndG Änderung des Beurkundungsgesetzes (vom 06.12.2019)
...  24. Der bisherige § 55 wird aufgehoben. 25. Der bisherige § 56 wird § 63 . 26. Der bisherige § 57 wird aufgehoben. 27. Die bisherigen ... 31. Die bisherigen §§ 62 bis 64 werden die §§ 67 bis 69.  ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen
G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
§ 32 SoVwAbwG Vorschrift über Schuldverschreibungen
... vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691), zuletzt geändert durch § 56 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513, 1520), gilt nicht ...


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