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Änderung § 47 BeurkG vom 29.12.2025

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§ 47 BeurkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2025 geltenden Fassung
§ 47 BeurkG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Ausfertigung


(Text alte Fassung)

Die Ausfertigung der Niederschrift oder der elektronischen Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr.

(Text neue Fassung)

Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr.

(heute geltende Fassung)