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§ 5 - Rinder-Salmonellose-Verordnung (RindSalmV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.11.1991 BGBl. I S. 2118; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 12.04.1972; FNA: 7831-1-40-4 Tierseuchenbekämpfung
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§ 5



Die zuständige Behörde kann die Tötung von Rindern und sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren anordnen, bei denen Salmonellose festgestellt ist oder bei denen Verdacht auf Salmonellose vorliegt.

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Zitierungen von § 5 Rinder-Salmonellose-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RindSalmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RindSalmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 RindSalmV (vom 01.05.2014)
...  5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 5 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind entfernt, 7. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 2 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Rinder-Salmonellose-Verordnung
...  5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 5 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind entfernt,  ...