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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2010 aufgehoben

§ 9 - Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung (MilchFettVerbrV k.a.Abk.)

§ 9 Bezugsberechtigung



Zum Bezug verbilligter Butter sind Anstalten, Heime und sonstige Einrichtungen berechtigt, soweit sie Gemeinschaftsverpflegung zum Verbrauch im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeben und

1.
damit gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen oder

2.
im Falle öffentlich-rechtlicher Trägerschaft dies zur Wahrnehmung von Aufgaben der Erziehung, Ausbildung, Fortbildung, Jugendhilfe, Altenhilfe, des Gesundheitswesens oder des Wohlfahrtswesens oder zugunsten des in § 53 der Abgabenordnung genannten Personenkreises tun oder

3.
als Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 16, 18 oder 23 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind oder

4.
Pflegesätze erheben, die im Rahmen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt werden können.

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Zitierungen von § 9 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MilchFettVerbrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchFettVerbrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 MilchFettVerbrV Berechtigungsscheine (vom 01.01.2007)
... Eine in § 9 bezeichnete Einrichtung (gemeinnützige Einrichtung) erhält von der Bundesanstalt auf ... ist ferner eine Bescheinigung 1. des Finanzamtes in den Fällen des § 9 Nr. 1 und 3, 2. des Trägers im Falle des § 9 Nr. 2 oder 3. des ... in den Fällen des § 9 Nr. 1 und 3, 2. des Trägers im Falle des § 9 Nr. 2 oder 3. des Sozialamtes im Falle des § 9 Nr. 4 über die ... Trägers im Falle des § 9 Nr. 2 oder 3. des Sozialamtes im Falle des § 9 Nr. 4 über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen beizufügen. Als ... jeweiligen Voraussetzungen beizufügen. Als Bescheinigung nach Satz 1 gilt im Falle des § 9 Nr. 1 auch der letzte zugestellte Steuerbescheid oder Freistellungsbescheid, durch den die ... von Zuwendungen - Spenden - an die Einrichtung. Bezugsberechtigungen nach § 9 Nr. 1 bis 3 sind nach Ablauf von fünf Jahren, die nach § 9 Nr. 4 nach Ablauf von einem ... nach § 9 Nr. 1 bis 3 sind nach Ablauf von fünf Jahren, die nach § 9 Nr. 4 nach Ablauf von einem Jahr erneut durch Bescheinigungen nach Satz 1 nachzuweisen.  ...
§ 11 MilchFettVerbrV Verpflichtungen der gemeinnützigen Einrichtung (vom 01.01.2007)
... 2. die Bundesanstalt, wenn sich die Voraussetzungen für den Bezug der Butter nach § 9 ändern oder fortfallen, unaufgefordert und unverzüglich hiervon zu unterrichten;  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
V. v. 08.11.2006 BGBl. I S. 2593
Artikel 1 3. MilchFettVerbrVÄndV
...  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Eine in § 9 bezeichnete Einrichtung (gemeinnützige Einrichtung) erhält von der Bundesanstalt auf ...