(1) Eine in §
9 bezeichnete Einrichtung (gemeinnützige Einrichtung) erhält von der Bundesanstalt auf Antrag einen Berechtigungsschein für den Bezug verbilligter Butter. Der Antrag ist nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu stellen.
(2) Der Antrag muß enthalten
- 1.
- eine schriftliche Erklärung der gemeinnützigen Einrichtung über die Anzahl der im Bezugszeitraum an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Personen,
- 2.
- eine schriftliche Erklärung, in der sich die gemeinnützige Einrichtung verpflichtet,
- a)
- die Butter nur zum Verbrauch durch Personen ihres Bereiches zu verwenden,
- b)
- der Bundesanstalt auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, durch die die Verwendung der Butter nachgewiesen werden kann,
- c)
- einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag an die Bundesanstalt zu zahlen, wenn die Butter nicht nach Maßgabe von Buchstabe a verwendet wird.
(3) Dem Erstantrag ist ferner eine Bescheinigung
- 1.
- des Finanzamtes in den Fällen des § 9 Nr. 1 und 3,
- 2.
- des Trägers im Falle des § 9 Nr. 2 oder
- 3.
- des Sozialamtes im Falle des § 9 Nr. 4
über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen beizufügen. Als Bescheinigung nach Satz 1 gilt im Falle des §
9 Nr. 1 auch der letzte zugestellte Steuerbescheid oder Freistellungsbescheid, durch den die Einrichtung nach §
5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes wegen der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit worden ist, oder eine noch gültige Bescheinigung des Finanzamtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen - Spenden - an die Einrichtung. Bezugsberechtigungen nach §
9 Nr. 1 bis 3 sind nach Ablauf von fünf Jahren, die nach §
9 Nr. 4 nach Ablauf von einem Jahr erneut durch Bescheinigungen nach Satz 1 nachzuweisen.
(4) (weggefallen)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 08.11.2006 BGBl. I S. 2593