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Änderung § 12 DVStB vom 01.07.2025
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§ 12 DVStB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung | § 12 DVStB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443 |
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(Text alte Fassung) § 12 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 12 Rechtsstellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse |
(1) 1 Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind nicht weisungsgebunden. 2 Sie dürfen die Zulassungs- und Prüfungsunterlagen einsehen. (2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über Tatsachen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. (3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind aus dem Gebührenaufkommen zu entschädigen. |
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