Änderung § 136 BranntwMonG vom 22.07.2009

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§ 136 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 136 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 136 Steuerentstehung, Steuerschuldner


(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß das Erzeugnis aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 anschließt, oder dadurch, daß es im Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.

(2) Wird Branntwein unter Abfindung (§ 57) gewonnen, entsteht die Steuer mit der Gewinnung. Steuerschuldner ist der Hersteller.

(3) Die Steuer entsteht auch dadurch, daß

1. Branntwein in anderer Weise als nach Absatz 2 ohne Erlaubnis nach § 134 Abs. 2 gewonnen oder

2. ein unversteuertes Erzeugnis außerhalb des Steuerlagers ohne amtliche Genehmigung gereinigt oder

3. Branntwein, insbesondere Trinkbranntwein, außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der in dem Branntwein enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 131 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer alkoholhaltiger Erzeugnisse stammt und 1 vom Hundert der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt.

Steuerschuldner ist der Hersteller oder Reiniger. Die Steuer bemißt sich nach der Alkoholmenge des hergestellten oder gereinigten Erzeugnisses. In den Fällen der Nummer 3 vermindert sich die Steuer um eine nachgewiesene Branntweinsteuervorbelastung.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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