§ 12 Anwendung
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in Satz 2 und in Absatz 2 nichts anderes geregelt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Für die Zerlegung der Lohnsteuer und des Zinsabschlags ist die vorstehende Fassung dieses Gesetzes erstmals für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.
(2) §
2 Absatz 3 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.
(3) §
4 Absatz 1 und §
5 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels
17 des Gesetzes vom
20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) sind erstmals für die Zerlegung des ersten Kalendervierteljahres 2019 anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 12 ZerlG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 12 StRAnpG Änderung des Zerlegungsgesetzes ... durch die Wörter „der §§ 14 und 17" ersetzt. 2. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Anwendung (1) Die vorstehende ... 14 und 17" ersetzt. 2. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Anwendung (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in Satz 2 und in ...
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 16 JStG 2008 Änderung des Zerlegungsgesetzes ... durch die Wörter des Kalenderjahres, für das" ersetzt. 2. § 12 Abs. 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: Die Zerlegung der ... durch das Wort Prozentsätzen" ersetzt. 4. In § 12 Abs. 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter vom Hundert" durch das Wort ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
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