§ 1
(Änderungsvorschrift)
§ 2
§
4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie §
5 Abs. 5 Satz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung des Artikels
10 § 1 Nr. 2 und 3 des
Haushaltsstrukturgesetzes gelten, wenn der Anspruch auf Berufsförderung vor dem 1. Januar 1976 entstanden ist, mit der Maßgabe, daß die auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Antrags bewilligten Maßnahmen gewährt oder weitergewährt werden.
§ 3
(2) Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund einer vor dem 11. September 1975 abgegebenen Verpflichtungserklärung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt abgegebenen Weiterverpflichtungserklärung im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit verblieben sind, gilt §
12 Abs. 2 und 3 des
Soldatenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Bei einer Weiterverpflichtung nach dem 10. September 1975 ist §
12 Abs. 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Übergangsbeihilfe mindestens aus dem Mehrfachen zu berechnen ist, das für die Wehrdienstzeit vor der Weiterverpflichtung maßgebend war.
§ 4
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleiben der Ruhegehaltssatz und das den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende Grundgehalt unberührt.
§ 5
Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten, ist §
18 des
Soldatenversorgungsgesetzes nicht anzuwenden.
§ 6
Für die in Artikel
9 § 2 bestimmten Berufssoldaten gilt §
26 Abs. 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
§ 7
Die §§ 1 bis 6 gelten nicht im Land Berlin.
Artikel 47 HStruktG Inkrafttreten ... Artikel 20 und Artikel 21 am 1. Dezember 1975, 4. Artikel 3 § 1 Nr. 5, Artikel 10 § 1 Nr. 18, Artikel 17 § 1 Nr. 5 bis 7, §§ 2, 3 und 5, Artikel 24, und Artikel ...