(1) Der Unterricht kann durchgeführt werden im
- 1.
- Grundlehrgang allgemeiner Art oder bestimmter Fachrichtungen von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach den Nummern 3 bis 5 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,
- 2.
- Vorkurs von einem Studienhalbjahr für Soldaten mit mittlerem Schulabschluß zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 6 oder 7 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,
- 3.
- Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes, der dem Realschulabschluß entspricht,
- 4.
- Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachschulreife entspricht,
- 5.
- Fachhochschulreifelehrgang Verwaltung (Aufbaulehrgang Verwaltung) von drei Studienhalbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht,
- 6.
- Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht,
- 7.
- Lehrgang von fünf Studienhalbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes, der der allgemeinen Hochschulreife entspricht.
Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmern eingerichtet.
(2) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt die Vorlage von Zeugnissen oder entsprechenden Urkunden über die erforderliche schulische Vorbildung
- 1.
- für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2:
mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bildungsstand,
- 2.
- für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3:
Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungsstand sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,
- 3.
- für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4:
Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungsstand,
- 4.
- für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5:
- a)
- Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungsstand sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,
- b)
- bei Eintritt in das zweite Studienhalbjahr:
mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bildungsstand,
- 5.
- für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 und 7:
mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bildungsstand
und über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 voraus. Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.
(3) Zur ergänzenden Vorbereitung auf ein Studium oder andere höhere berufliche Ziele können Studienkurse mit einer Dauer bis zu drei Monaten eingerichtet werden.