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§ 8 - Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.11.1994 BGBl. I S. 3442; aufgehoben durch § 39 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336
Geltung ab 01.09.1964 bis 26.10.2006, § 10 Abs. 2 Satz 2 galt bis 30.09.2008; FNA: 53-4-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 8



(1) Nach erfolgreichem Unterrichtsbesuch wird der Lehrgangsteilnehmer von einem Studienhalbjahr in das nächstfolgende versetzt oder in einen weiterführenden Lehrgang eingewiesen. Die Versetzung ist in einem Zeugnis auszusprechen, das die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern enthält.

(2) In den Lehrgängen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 und § 3 Abs. 1 schließt zweimalige Nichtversetzung die weitere Teilnahme am Unterricht aus. Die Wehrbereichsverwaltung kann eine weitere Teilnahme zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.

(3) Die Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 und § 3 Abs. 1 werden durch eine Prüfung abgeschlossen.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SVGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 SVGDV
... nach dem Ersten Teil - mit Ausnahme der Entscheidung nach § 3 -, die Entscheidung nach § 8 Abs. 1 jedoch im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz. Örtlich zuständig ist der Leiter ...