(1) Die Fachausbildung umfaßt die fachberufliche Ausbildung, Fortbildung und Umschulung der Soldaten auf Zeit.
(2) Die Fachausbildung wird in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Bundesgebiet durchgeführt. Die Durchführung im Ausland kann als Ausnahme bewilligt werden, wenn sie zweckmäßig ist, ihre Dauer nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen. Private Einrichtungen dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine erfolgreiche Fachausbildung erwartet werden kann.