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§ 10 - Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.11.1994 BGBl. I S. 3442; aufgehoben durch § 39 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336
Geltung ab 01.09.1964 bis 26.10.2006, § 10 Abs. 2 Satz 2 galt bis 30.09.2008; FNA: 53-4-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 10



(1) Die Fachausbildung muß unverzüglich nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden.

(2) Die Fachausbildung kann, wenn die im Einzelfall in Betracht zu ziehende Berufsbildungsmaßnahme dies erfordert, unter Freistellung vom militärischen Dienst bereits während der Wehrdienstzeit beginnen, und zwar bei einer Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf die Dauer von

1.
vier und weniger als sechs Jahren im letzten Monat,

2.
sechs und weniger als acht Jahren in den letzten drei Monaten und

3.
acht und mehr Jahren, wenn der Anspruch nach § 4 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vor Beendigung des Dienstverhältnisses erfüllt ist oder ein solcher Anspruch gesetzlich nicht zusteht oder durch Verzicht erloschen ist, in den letzten fünf Monaten.

Mit der Durchführung der Fachausbildung eines Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendung als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlengetriebenen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 6 des Soldatengesetzes bis spätestens zum 30. September 2008 endet, kann im dienstlichen Interesse am Abbau des personellen Überhangs auf Antrag bis zu drei Jahre vor dem Dienstzeitende unter Freistellung vom militärischen Dienst begonnen werden.

(3) In besonders begründeten Fällen kann die Fachausbildung bereits während der Wehrdienstzeit durchgeführt werden, unter Freistellung vom militärischen Dienst jedoch nur, wenn die angestrebte Berufsausbildung für die verwendungsbezogene militärische Ausbildung notwendig ist. Sie ist auf die bei Beendigung des Dienstverhältnisses zustehende Fachausbildung anzurechnen.

(4) Eine ergänzende Fachausbildung kann bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn die zunächst gewährte Fachausbildung nicht dem in § 5 Abs. 5 des Gesetzes vorgesehenen Umfang entspricht. In besonderen Fällen können die Fristen nach Satz 1 verlängert werden.

(5) Ausnahmsweise kann die Fachausbildung bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn eine praktische berufliche Tätigkeit für die Ausbildung vorgeschrieben ist, als zweckmäßig anerkannt wird oder die Ausbildung von sonstigen Zulassungsvoraussetzungen abhängt.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SVGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SVGDV
... ist schriftlich vor Beendigung des Dienstverhältnisses, in den Fällen des § 10 Abs. 2 bis 4 vor Beginn der Fachausbildung beim Berufsförderungsdienst zu stellen. Er soll ... drei Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses, in den Fällen des § 10 Abs. 2 bis 4 drei Monate vor Beginn der Fachausbildung gestellt werden. Der Soldat kann vor ...