(1) Der Antrag auf Fachausbildung ist schriftlich vor Beendigung des Dienstverhältnisses, in den Fällen des §
10 Abs. 2 bis 4 vor Beginn der Fachausbildung beim Berufsförderungsdienst zu stellen. Er soll möglichst drei Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses, in den Fällen des §
10 Abs. 2 bis 4 drei Monate vor Beginn der Fachausbildung gestellt werden. Der Soldat kann vor Stellung des Antrags eine Beratung durch den Berufsförderungsdienst beantragen.
(2) Der Antrag muß das Berufsziel und den Zeitraum der erstrebten Fachausbildung sowie die Anschrift der Bildungseinrichtung enthalten, deren Besuch gewünscht wird. Der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizubringen.
(3) §
6 Abs. 3 gilt entsprechend.