(1) Der Austausch von allgemeinberuflichem Unterricht und Fachausbildung nach §
5a Abs. 1 und 2 des Gesetzes kann ganz oder zum Teil vorgenommen werden.
(2) Soweit mit der Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht der nach §
4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verfügung stehende Zeitraum nicht voll in Anspruch genommen wird, kann nach §
5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes eine Fachausbildung vor Beendigung des Dienstverhältnisses durchgeführt oder begonnen werden.
(3) In besonderen Fällen kann von der Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht zur Fachausbildung und umgekehrt einmal gewechselt werden.
§ 21 SVGDV ... Kreiswehrersatzamt trifft die Entscheidungen nach dem Zweiten Teil und nach den §§ 3, 16 und 18. Örtlich zuständig ist das Kreiswehrersatzamt, in dessen Bereich der Soldat ...