Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.10.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 21 - Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.11.1994 BGBl. I S. 3442; aufgehoben durch § 39 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336
Geltung ab 01.09.1964 bis 26.10.2006, § 10 Abs. 2 Satz 2 galt bis 30.09.2008; FNA: 53-4-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|

§ 21



(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule trifft die Entscheidungen nach dem Ersten Teil - mit Ausnahme der Entscheidung nach § 3 -, die Entscheidung nach § 8 Abs. 1 jedoch im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz. Örtlich zuständig ist der Leiter der Bundeswehrfachschule, zu der der Soldat kommandiert wird oder kommandiert worden ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahme von ehemaligen Soldaten auf Zeit am allgemeinberuflichen Unterricht.

(2) Das Kreiswehrersatzamt trifft die Entscheidungen nach dem Zweiten Teil und nach den §§ 3, 16 und 18. Örtlich zuständig ist das Kreiswehrersatzamt, in dessen Bereich der Soldat seinen Standort oder der ehemalige Soldat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit die Aufgaben des Berufsförderungsdienstes im Bereich oder in Teilbereichen eines Kreiswehrersatzamtes durch ein anderes Kreiswehrersatzamt wahrgenommen werden, ist dieses zuständig. Das Kreiswehrersatzamt Köln ist örtlich zuständig für Soldaten oder ehemalige Soldaten, die ihren Standort, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(3) Die Wehrbereichsverwaltung trifft die Entscheidung nach § 5a Abs. 2 des Gesetzes. Örtlich zuständig ist die Wehrbereichsverwaltung, in deren Bereich der Soldat seinen Standort hat. Die Wehrbereichsverwaltung III ist örtlich zuständig für Soldaten, die ihren Standort im Ausland haben.

(4) Die personalbearbeitenden Stellen sind zuständig für die Kommandierung zur Bundeswehrfachschule. Die Freistellung vom militärischen Dienst zur Durchführung der Fachausbildung regeln sie entsprechend der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1.