§ 1866 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1866 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 1866 (neu) | (Text neue Fassung)§ 1866 Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht |
(1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen. (2) 1 Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. 2 Die Ansprüche können schon vor der Beendigung der Betreuung geltend gemacht werden. |