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Änderung § 714 BGB vom 01.01.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 714 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 714 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 714 Vertretungsmacht


(Text neue Fassung)

§ 714 Beschlussfassung


vorherige Änderung

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.



Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.