§ 714 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 714 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
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(Text alte Fassung) § 714 Vertretungsmacht | (Text neue Fassung)§ 714 Beschlussfassung |
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten. | Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter. |