Tools:
Update via:
Änderung § 479d BGB vom 23.07.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 RepRLAnpG am 23. Juli 2026 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 479d BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2026 geltenden Fassung | § 479d BGB n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 479d (neu) | (Text neue Fassung)§ 479d Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise |
(1) Solange Hersteller nach § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtet sind, haben sie Informationen über diese Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen. (2) 1 Hersteller sind verpflichtet, Verbrauchern auf einer frei zugänglichen Webseite Informationen über die Richtpreise zur Verfügung zu stellen, die für typische Reparaturen von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, kalkuliert wurden. 2 Die Geltung der Preisangabenverordnung bleibt von der Regelung in Satz 1 unberührt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al241749-0.htm


