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Änderung § 479d BGB vom 23.07.2026

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§ 479d BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2026 geltenden Fassung
§ 479d BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 479d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 479d Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise


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(1) Solange Hersteller nach § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtet sind, haben sie Informationen über diese Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen.

(2) 1 Hersteller sind verpflichtet, Verbrauchern auf einer frei zugänglichen Webseite Informationen über die Richtpreise zur Verfügung zu stellen, die für typische Reparaturen von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, kalkuliert wurden. 2 Die Geltung der Preisangabenverordnung bleibt von der Regelung in Satz 1 unberührt.


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