Auf Grund einer Ausschreibung zur Festnahme oder zur Feststellung des Aufenthalts einer Person wird auf Ersuchen einer Behörde ein Suchvermerk im Register gespeichert, wenn der Suchvermerk der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder der Durchführung von Maßnahmen der Zentralen Behörde nach
§ 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom
26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162),
§ 4 Abs. 3 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom
17. März 2007 (BGBl. I S. 314) oder nach den
§§ 16 und
17 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom
23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) dient und der Aufenthaltsort der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Ersuchens unbekannt ist.
(1) 1Enthält das Register eine Eintragung oder erhält es eine Mitteilung über die gesuchte Person, gibt die Registerbehörde der suchenden Behörde bekannt
- 1.
- das Datum und die Geschäftsnummer der Entscheidung,
- 2.
- die Behörde, die mitgeteilt hat, sowie
- 3.
- die letzte mitgeteilte Anschrift der gesuchten Person.
2Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses oder auf Auskunft aus dem Register eingeht.
(2) 1Liegen von verschiedenen Behörden Anfragen vor, welche dieselbe Person betreffen, so ist jeder Behörde von der Anfrage der anderen Behörde Mitteilung zu machen. 2Entsprechendes gilt, wenn Anfragen von derselben Behörde unter verschiedenen Geschäftsnummern vorliegen.
(1) Erledigt sich ein Suchvermerk vor Ablauf von drei Jahren seit der Speicherung, so ist dies der Registerbehörde mitzuteilen.
(2) Der Suchvermerk wird entfernt, wenn seine Erledigung mitgeteilt wird, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit der Speicherung.