(1) Die Entschädigungseinrichtung hat zum Zwecke der Ermittlung des Bonitätsfaktors eine Bonitätseinschätzung der beitragspflichtigen Institute vorzunehmen. Sie hat für jedes Institut eine Bonitätsnote zu ermitteln, die zu 50 Prozent auf einer auf Kennzahlen bezogenen Bonitätseinschätzung nach §
5 und zu 50 Prozent auf einer Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings nach §
6 beruhen muss.
(2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich der für die Beitragsbemessung maßgebliche Bonitätsfaktor des jeweiligen Instituts sodann wie folgt:
Bonitätsnote
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
Bonitätsfaktor | 0,75 | 0,9 | 1,0 | 1,1 | 1,25 | 1,4 | 1,6 | 1,8 | 2,0 |
(3) Für neu gegründete Institute gilt in den ersten zwei vollständigen Geschäftsjahren abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Bonitätsfaktor 1,1. Die §§
5 bis 7 sind insoweit nicht anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 1 EdBBeitrV Jahresbeitrag (vom 15.04.2014) ... Jahresabschlusses multipliziert mit dem Bonitätsfaktor dieses Instituts gemäß § 4 Absatz 2 oder 3 , mindestens jedoch 15.000 Euro. Bei der Bemessung des Beitrags können folgende, in ... Juli aufgestellten Jahresabschlusses multipliziert mit ihrem Bonitätsfaktor gemäß § 4 Absatz 2 oder 3 , mindestens jedoch 15.000 Euro leisten, sofern sie den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer ...
V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2684
Artikel 1 3. EdBBeitrVÄndV Änderung der EdB-Beitragsverordnung ... multipliziert mit dem Bonitätsfaktor dieses Instituts gemäß § 4 Absatz 2 oder 3, mindestens jedoch 15.000 Euro." bb) Im neuen Satz 3 Nummer 10 ... die Wörter „multipliziert mit ihrem Bonitätsfaktor gemäß § 4 Absatz 2 oder 3" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ... Fall mindestens 30.000 Euro." 3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 bis 7 eingefügt: „§ 4 Ermittlung des Bonitätsfaktors ... Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 bis 7 eingefügt: „§ 4 Ermittlung des Bonitätsfaktors (1) Die Entschädigungseinrichtung hat zum ... Ratingunternehmen verwendet wird, ordnet die Entschädigungseinrichtung einer in § 4 Absatz 2 genannten Bonitätsnote zu. Bei der Zuordnung wendet die ... Der Anteil der Kennzahlen an der Bonitätsnote gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 ergibt sich aus deren Gewicht gemäß Spalte 2 der vorstehenden ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2879