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§ 6 - Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung (SeelotsAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.1955 BGBl. II S. 922; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
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§ 6



Die Lotsenanwärter tragen die Kosten der Ausbildung mit Ausnahme der Kosten des Trainings nach § 4 Abs. 2. Die Kosten dieses Trainings erstattet die Aufsichtsbehörde dem Lotsenanwärter auf Antrag aus den Mitteln, die ihr für das Seelotswesen zur Verfügung stehen, nachdem der Anwärter die Prüfung bestanden hat, oder, falls er sie nicht bestanden hat, wenn das Nichtbestehen auf Gründen beruht, die er nicht zu vertreten hat.

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