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§ 9 - Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung (SeelotsAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.1955 BGBl. II S. 922; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
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§ 9



Die Prüfung wird von einem von der Aufsichtsbehörde eingesetzten und geleiteten Prüfungsausschuß abgenommen. Der Prüfungsausschuß besteht aus insgesamt fünf Mitgliedern, von denen zwei von der zuständigen Lotsenbrüderschaft benannt werden.

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