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§ 11 - Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung (SeelotsAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.1955 BGBl. II S. 922; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
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§ 11



(1) Die Beratung im Prüfungsausschuß ist geheim. Die Entscheidung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu bewerten.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Anwärter im Anschluß an die Beratung bekanntzugeben.