Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.03.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 14 - Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung (SeelotsAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.1955 BGBl. II S. 922; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
|

§ 14



(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzustellen.

(2) Die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnete Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde einzureichen und bei dieser aufzubewahren.