Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.03.2014 aufgehoben
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§ 16 - Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung (SeelotsAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.1955 BGBl. II S. 922; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
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§ 16


§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt für die Lotsenanwärter des Reviers einen Lotsenanwärterausweis nach dem Muster der Anlage A und für die Lotsen einen Lotsenausweis nach dem Muster der Anlage B aus. Die Lotsenanwärterausweise sind bei der Bestallung in Lotsenausweise umzutauschen.

(2) Die Lotsenanwärter und die Lotsen haben den Ausweis auf Verlangen der Schiffsführung jederzeit vorzulegen.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegebene Lotsenausweise und Lotsenschilde verlieren ihre Gültigkeit.

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Zitierungen von § 16 Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SeelotsAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeelotsAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage A SeelotsAusbV (zu § 16) Seelotsenanwärterausweis
Anlage B SeelotsAusbV (zu § 16) Seelotsenausweis
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage WSVSeeKostV (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis (vom 08.03.2016)
...  anwärterausweises § 8 Abs. 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung ... der Gebühr nach Nr. 36 § 11 und § 17 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung ...

NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung
V. v. 26.01.2009 BGBl. I S. 94; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
§ 5 NOKILotsGAusbV Durchführung der Grundausbildung
... erhalten von der Aufsichtsbehörde mit Beginn der Ausbildung einen Ausweis im Sinne des § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung mit dem Zusatz ...


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