(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt für die Lotsenanwärter des Reviers einen Lotsenanwärterausweis nach dem Muster der Anlage A und für die Lotsen einen Lotsenausweis nach dem Muster der Anlage B aus. Die Lotsenanwärterausweise sind bei der Bestallung in Lotsenausweise umzutauschen.
(2) Die Lotsenanwärter und die Lotsen haben den Ausweis auf Verlangen der Schiffsführung jederzeit vorzulegen.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegebene Lotsenausweise und Lotsenschilde verlieren ihre Gültigkeit.
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
V. v. 26.01.2009 BGBl. I S. 94; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49