§ 2a - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)

Artikel 1 G. v. 25.01.2004 BGBl. I S. 82; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 29.01.2004; FNA: 7831-12 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2a Grundsatz für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten


§ 2a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Es ist verboten,

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder

3.
Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte im Sinne der Nummer 1 oder 2

so abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, dass dadurch Leben oder Gesundheit eines anderen oder Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes G. v. 4. August 2016 BGBl. I S. 1966 m.W.v. 12. Februar 2017

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Frühere Fassungen von § 2a TierNebG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.02.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes
vom 04.08.2016 BGBl. I S. 1966

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2a TierNebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a TierNebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13a TierNebG Strafvorschriften (vom 12.02.2017)
... Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2a ein dort bezeichnetes tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt abholt, sammelt, kennzeichnet, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966
Artikel 1 TierNebGuBVLGÄndG Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
... (zuständige Behörde)" ersetzt. 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Grundsatz für den Umgang mit tierischen ... 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Grundsatz für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten Es ist ... Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2a ein dort bezeichnetes tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt abholt, sammelt, kennzeichnet, ...


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