§ 13a - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)

Artikel 1 G. v. 25.01.2004 BGBl. I S. 82; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 29.01.2004; FNA: 7831-12 Tierseuchenbekämpfung
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§ 13a Strafvorschriften


§ 13a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2a ein dort bezeichnetes tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt abholt, sammelt, kennzeichnet, befördert, lagert, behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes G. v. 4. August 2016 BGBl. I S. 1966 m.W.v. 12. Februar 2017

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Frühere Fassungen von § 13a TierNebG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.02.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes
vom 04.08.2016 BGBl. I S. 1966

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13a TierNebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a TierNebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966
Artikel 1 TierNebGuBVLGÄndG Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
... Verordnung (EU) Nr. 142/2011" ersetzt. 15. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe ... 15. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird ...


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