§ 1 - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)

Artikel 1 G. v. 25.01.2004 BGBl. I S. 82; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 29.01.2004; FNA: 7831-12 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1 Geltungsbereich


§ 1 hat 4 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist, und der in ihrem Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes G. v. 4. August 2016 BGBl. I S. 1966 m.W.v. 12. Februar 2017

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Frühere Fassungen von § 1 TierNebG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.02.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes
vom 04.08.2016 BGBl. I S. 1966
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 19 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 15.05.2009Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung und zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
vom 07.05.2009 BGBl. I S. 1044
aktuell vorher 31.12.2005Artikel 2 Verordnung zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
vom 22.12.2005 BGBl. I S. 3712
aktuellvor 31.12.2005früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 TierNebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TierNebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TierNebG Zuständigkeit (vom 12.02.2017)
... Durchführung der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der ...
§ 3 TierNebG Beseitigungspflicht (vom 12.02.2017)
... Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften 1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels ... Nebenprodukten, die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ... ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige ...
§ 5 TierNebG Probenahme (vom 12.02.2017)
... Soweit es zur Durchführung der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund ...
§ 6 TierNebG Einzugsbereiche (vom 12.02.2017)
... 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach den Vorgaben der in § 1 genannten Vorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu ...
§ 12 TierNebG Überwachung (vom 01.01.2024)
... Die Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und ... Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der nach den in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten, diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses ... kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes ...
§ 13 TierNebG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 27.06.2020)
... mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies für die Umsetzung oder Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte oder dieses Gesetzes erforderlich ist oder die in § 1 genannten ... der in § 1 genannten Rechtsakte oder dieses Gesetzes erforderlich ist oder die in § 1 genannten Rechtsakte dies ermöglichen und Belange der Seuchenbekämpfung nicht ... 2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung und zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
V. v. 07.05.2009 BGBl. I S. 1044
Artikel 2 TierNebBVuaÄndV Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
... § 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt ...

Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966
Artikel 1 TierNebGuBVLGÄndG Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz ... wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. ... gefasst: „§ 3 Beseitigungspflicht (1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften 1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des ... Nebenprodukten, die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ... ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann ... 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach den Vorgaben der in § 1 genannten Vorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 19 BMELV-EUAnpG Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
... S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In den §§ 1 , 2, 11 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 3 Nummer 2 und § 14 Absatz 1 Nummer 9, Absatz 2 ...

Verordnung zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3712
Artikel 2 TierNebBVuaÄndV Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
... § 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) wird die ...


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