(1)
1Die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach §
3 Absatz 3 übertragen worden sind, hat die in §
3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie die in §
3 Absatz 1 Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 1 bis 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unverzüglich abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern und zu lagern.
2Satz 1 gilt nicht für die in §
7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Tiere sowie für kleine Heimtiere aus privaten Haushaltungen, mit Ausnahme von Hunden und Katzen.
(2) Die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach §
3 Absatz 3 übertragen worden sind, hat ferner die in §
3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte sowie die in §
3 Absatz 1 Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere, soweit sie in zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieben gelagert werden, zeitlich in solchen Abständen abzuholen, dass eine ordnungsgemäße Verarbeitung, Verwendung oder Beseitigung gesichert ist.
(3)
1Bei der Abholung hat der Besitzer die in §
3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie die in §
3 Absatz 1 Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere herauszugeben.
2Er hat die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach §
3 Absatz 3 übertragen worden sind, darüber hinaus unentgeltlich zu unterstützen, insbesondere bei der Heranschaffung der tierischen Nebenprodukte aus besonders verkehrsungünstig gelegenem Gelände bis zur nächsten befahrbaren Straße.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 14 TierNebG Bußgeldvorschriften (vom 12.02.2017) ... nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 ein dort genanntes tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt nicht, nicht richtig ... 3 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht richtig unterstützt, 3. entgegen § 12 Abs. 3 ...
Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966