§ 8 MPSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2010 geltenden Fassung | § 8 MPSV n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2326 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Aufgaben der Behörde | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Bundesoberbehörde hat für alle ihr nach § 3 zu meldenden Vorkommnisse und Rückrufe, die ihr bekannt werden, eine Risikobewertung vorzunehmen. Sie hat wissenschaftliche Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um mögliche Risiken zu ermitteln. | (Text neue Fassung) Die zuständige Bundesoberbehörde hat für alle ihr nach § 3 zu meldenden Vorkommnisse, Rückrufe und schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse, die ihr bekannt werden, eine Risikobewertung vorzunehmen. Sie hat wissenschaftliche Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um mögliche Risiken zu ermitteln. |