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§ 15a - AZR-Gesetz (AZRG k.a.Abk.)

G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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§ 15a Automatisierte Datenübermittlung



(1) 1Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Fortzug der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zum Fortzug wurden von der zuständigen Ausländerbehörde selbst an das Register übermittelt. 2In den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden diese Angaben ebenfalls an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt. 3Sofern sich der Ausländer noch im Leistungsbezug befindet, werden diese Angaben ebenfalls an die zuständige Leistungsbehörde übermittelt.

(2) Die Registerbehörde übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung unverzüglich die Angaben einer Ausweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Person nach deren Speicherung.

(3) 1Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Ausreisenachweis der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zum Ausreisenachweis wurden von der zuständigen Ausländerbehörde selbst an das Register übermittelt. 2In den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden diese Angaben ebenfalls an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt.

(4) Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde in den Fällen, in denen der Leistungsbezug zu einer Aufhebung oder einer Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis führen kann, neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Beginn und zum Ende des Leistungsbezuges der betroffenen Person nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a unverzüglich nach deren jeweiliger Speicherung.

(5) 1Die Registerbehörde übermittelt der mit der Förderung der Ausreisen und der Förderung der Reintegration betrauten Ausländerbehörde oder öffentlichen Stelle neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zur Wiedereinreise der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration und die Angaben der Wiedereinreise der betroffenen Person wurden jeweils von derselben Ausländerbehörde oder öffentlichen Stelle an das Register übermittelt. 2Im Falle der Wiedereinreise einer Person, deren vormalige Ausreise aus dem Bundesgebiet durch eine Abschiebung durchgesetzt worden ist, übermittelt die Registerbehörde der vor der Ausreise gespeicherten aktenführenden Behörde neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zur Wiedereinreise der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, diese Behörde hat die Angaben zur Wiedereinreise selbst an das Register übermittelt.





 

Frühere Fassungen von § 15a AZR-Gesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
aktuell vorher 01.05.2023Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
aktuellvor 01.05.2023früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15a AZR-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a AZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 1 DÜV-AnpassG Änderung des AZR-Gesetzes
... und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz". b) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst: „§ 15a Automatisierte ... Justiz". b) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst: „ § 15a Automatisierte Datenübermittlung". c) Die Angabe zu § 18d wird wie ... Absatz 4 wird die Angabe „3f" durch die Angabe „3d" ersetzt. 10. § 15a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 1 AZRWEG Änderung des AZR-Gesetzes
...  b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 15a Automatisierte Datenübermittlung an Ausländerbehörden und das Bundesamt für ... im Bundesgebiet,". 11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Automatisierte Datenübermittlung an ... 11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „ § 15a Automatisierte Datenübermittlung an Ausländerbehörden und das Bundesamt für ...