Änderung § 14 AZR-Gesetz vom 01.09.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 AZR-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 AZRWEG am 1. September 2013 und Änderungshistorie des AZRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) An alle öffentlichen Stellen werden auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:

(Text neue Fassung)

(1) An alle öffentlichen Stellen werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:

1. Grundpersonalien,

2. Lichtbild,

3. Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,

4. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,

vorherige Änderung

5. Übermittlungssperren.

(2) Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll.



5. Übermittlungssperren,

6. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,

7. bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 nur zum Zweck, ob die AZR-Nummer nach § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 an andere öffentliche Stellen übermittelt werden darf, zusätzlich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

(2) 1 Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. 2 Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll.

(heute geltende Fassung) 



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