Änderung § 14 AZR-Gesetz vom 01.09.2013

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) An alle öffentlichen Stellen werden auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:

(Text neue Fassung)

(1) An alle öffentlichen Stellen werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:

1. Grundpersonalien,

2. Lichtbild,

3. Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,

4. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,

5. Übermittlungssperren.

vorherige Änderung

(2) Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll.



(2) 1 Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. 2 Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll.




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