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§ 4 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4 Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags


§ 4 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die Beträge, mit denen Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte sowie die für sie übernommenen Gewährleistungen als Kredite nach den §§ 13 bis 14 KWG anzurechnen sind (Kreditäquivalenzbeträge), sind vorbehaltlich des Absatzes 2 nach der Marktbewertungsmethode zu ermitteln. Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode sind die in Satz 1 genannten Kredite mit dem potentiellen Eindeckungsaufwand anzurechnen, soweit dieser nach der täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem Ausfall des Vertragspartners entstehen würde, vermehrt um den Zuschlag nach der Tabelle 1 als Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage nach § 2 Nr. 2 oder 3 für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung; der Zuschlag entfällt bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil. Der Betrag des potentiellen Eindeckungsaufwandes wird durch die Höhe des zusätzlichen Aufwandes oder des geringeren Erlöses bestimmt, der sich bei Begründung einer gleichwertigen Position ergeben würde. Fällt ein Geschäft in mehrere der Kategorien, welche die Tabelle aufzeigt, ist der höchste einschlägige Vomhundertsatz für die Berechnung des Zuschlags maßgebend.

Tabelle 1
RestlaufzeitZinsbezogene
Geschäfte
Währungskurs- und
goldpreisbezogene
Geschäfte
Aktienkurs-
bezogene
Geschäfte
Edelmetallpreis-
bezogene
Geschäfte
Geschäfte mit
sonstigen
Preisrisiken
bis 1 Jahr0,0 v.H.1,0 v.H.6,0 v.H.7,0 v.H.10,0 v.H.
über 1 Jahr
bis 5 Jahre
0,5 v.H.5,0 v.H.8,0 v.H.7,0 v.H12,0 v.H.
über 5 Jahre1,5 v.H.7,5 v.H.10,0 v.H.8,0 v.H.15,0 v.H.


(2) Alternativ dürfen die Laufzeitmethode anwenden

1.
Nichthandelsbuchinstitute, ab dem 1. Oktober 1999 nur noch für ihre ausschließlich zinssatz-, währungs- oder goldpreisbezogenen Geschäfte und bei gemischt-wirtschaftlichen Kreditgenossenschaften für deren üblicherweise betriebenen Warentermingeschäfte,

2.
die Stellen, die nicht den Großkreditvorschriften nach dem KWG unterliegen, sowie

3.
mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes, die widerruflich ist, die Zweigstellen von ausländischen Instituten, die unter eine Rechtsverordnung nach § 53c KWG fallen, auch wenn sie Handelsbuchinstitute sind, solange kein Kredit die Großkreditdefinitionsgrenze erreicht oder überschreitet.

Die Wahl darf für genau bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche unterschiedlich ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzprodukten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen. Das Institut darf jederzeit von der Laufzeit- zur Marktbewertungsmethode übergehen. Bei Anwendung der Laufzeitmethode sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Geschäfte und Gewährleistungen mit laufzeitbezogenen Vomhundertsätzen der für sie nach § 2 Nr. 2 oder 3 maßgeblichen Bemessungsgrundlage anzurechnen. Die laufzeitbezogenen Vomhundertsätze betragen,

1.
sofern der potentielle Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der Änderung von Zinssätzen beruht, bei einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0,5 vom Hundert, von mehr als einem Jahr 1 vom Hundert für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 1 vom Hundert,

2.
sofern der potentielle Eindeckungsaufwand ausschließlich oder teilweise auf der Änderung von sonstigen Preisen beruht, bei einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr 2 vom Hundert, von mehr als einem Jahr 3 vom Hundert für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 1 vom Hundert.

(3) Maßgebliche Laufzeit im Sinne dieser Vorschrift ist:

1.
die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin des Zinsswaps verbleibende Zeitspanne bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil,

2.
die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin des Termingeschäftsgegenstandes verbleibende Zeitspanne bei Terminvereinbarungen auf variabel verzinsliche Wertpapiere,

3.
die Laufzeit des Geschäftsgegenstandes bei anderen Termingeschäften mit effektiven oder synthetischen Geschäftsgegenständen, die selbst eine bestimmte Laufzeit aufweisen, insbesondere bei

a)
Zins-Futures,

b)
Zinsausgleichsvereinbarungen,

c)
Termingeschäften auf festverzinsliche Wertpapiere,

d)
Zinsoptionen,

e)
Terminvereinbarungen auf Zinsswaps,

f)
Optionen auf den Abschluß von Zinsbegrenzungsvereinbarungen sowie

g)
von Geschäften nach Buchstaben a bis f abgeleiteten Festgeschäften oder Optionen,

4.
die Laufzeit des Vertrages bei anderen Derivaten, insbesondere bei

a)
Zinsswaps mit Festzinsteil,

b)
Währungsswaps,

c)
Zins-/Währungsswaps,

d)
anteils- und warenpreisbezogenen Swaps,

e)
Devisentermingeschäften,

f)
Edelmetalltermingeschäften,

g)
Aktientermingeschäften,

h)
nicht zinsbezogenen Indextermingeschäften,

i)
Warentermingeschäften,

j)
Rechten aus Zinsbegrenzungsvereinbarungen sowie

k)
von Geschäften nach den Buchstaben a bis i abgeleiteten Festgeschäften oder Optionen, sofern sie nicht bereits unter Nummer 3 Buchstabe g fallen.

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Zitierungen von § 4 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GroMiKV Berechnung der Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
... Grundlage der Aufrechnungsvereinbarung ergeben würde. An die Stelle der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 einzeln zu ermittelnden Zuschläge für die in Zukunft mögliche ... zu berechnen ist. Dabei ist S die Summe der bei einer Einzelbetrachtung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 anzuwendenden Zuschläge für die in Zukunft mögliche ... des § 5 erfüllt, so dürfen bei Anwendung der Laufzeitmethode gegenüber § 4 Abs. 2 Satz 6 ermäßigte Vomhundertsätze angewendet werden. Die ...
§ 8 GroMiKV Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach Abschluß von Schuldumwandlungsverträgen
... ab, darf es bei der Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach § 4 auf das nach der Schuldumwandlung verbleibende Schuldverhältnis abstellen, wenn es sich vor ...
§ 10a GroMiKV Anrechnungsmäßige Verrechnung mit gegenläufigen Positionen bei der Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten für Swap-Geschäfte und andere als Rechte oder Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte
... der täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem Ausfall des Instituts entstünde; § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Falls das Termingeschäft in eine zweiseitige ...
§ 17 GroMiKV 20 vom Hundert-Anrechnungen
... 20 vom Hundert ihrer Bemessungsgrundlage oder ihres nach § 4 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:  ...
§ 18 GroMiKV 50 vom Hundert-Anrechnungen
... 50 vom Hundert ihrer Bemessungsgrundlage oder ihres nach § 4 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:  ...
§ 21 GroMiKV Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte
...  Für die Bemessung der anderen Positionen gilt § 2; die §§ 4 bis 7 sind nicht ...
§ 37 GroMiKV Handelsbuch-Gesamtposition
... oder Rechte ausgestalteten Termingeschäfte mit dem Kreditnehmer (§§ 4 , 7 und 8), 3. dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko (§ 39),  ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 53 PrüfbV Einhaltung der Großkreditbestimmungen durch Nichthandelsbuchinstitute (§ 13 KWG)
...  Hat das Institut bei der Bemessung der Kreditäquivalenzbeträge (§ 4 GroMiKV) die Marktbewertungsmethode angewandt, sind die Angemessenheit der Marktbewertungen der ...


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