(1) Die Beträge, mit denen Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte sowie die für sie übernommenen Gewährleistungen als Kredite nach den §§
13 bis 14 KWG anzurechnen sind (Kreditäquivalenzbeträge), sind vorbehaltlich des Absatzes 2 nach der Marktbewertungsmethode zu ermitteln. Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode sind die in Satz 1 genannten Kredite mit dem potentiellen Eindeckungsaufwand anzurechnen, soweit dieser nach der täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem Ausfall des Vertragspartners entstehen würde, vermehrt um den Zuschlag nach der Tabelle 1 als Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage nach §
2 Nr. 2 oder 3 für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung; der Zuschlag entfällt bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil. Der Betrag des potentiellen Eindeckungsaufwandes wird durch die Höhe des zusätzlichen Aufwandes oder des geringeren Erlöses bestimmt, der sich bei Begründung einer gleichwertigen Position ergeben würde. Fällt ein Geschäft in mehrere der Kategorien, welche die Tabelle aufzeigt, ist der höchste einschlägige Vomhundertsatz für die Berechnung des Zuschlags maßgebend.
Tabelle 1
Restlaufzeit | Zinsbezogene Geschäfte | Währungskurs- und goldpreisbezogene Geschäfte | Aktienkurs- bezogene Geschäfte | Edelmetallpreis- bezogene Geschäfte | Geschäfte mit sonstigen Preisrisiken |
bis 1 Jahr | 0,0 v.H. | 1,0 v.H. | 6,0 v.H. | 7,0 v.H. | 10,0 v.H. |
über 1 Jahr bis 5 Jahre | 0,5 v.H. | 5,0 v.H. | 8,0 v.H. | 7,0 v.H | 12,0 v.H. |
über 5 Jahre | 1,5 v.H. | 7,5 v.H. | 10,0 v.H. | 8,0 v.H. | 15,0 v.H. |
(2) Alternativ dürfen die Laufzeitmethode anwenden
- 1.
- Nichthandelsbuchinstitute, ab dem 1. Oktober 1999 nur noch für ihre ausschließlich zinssatz-, währungs- oder goldpreisbezogenen Geschäfte und bei gemischt-wirtschaftlichen Kreditgenossenschaften für deren üblicherweise betriebenen Warentermingeschäfte,
- 2.
- die Stellen, die nicht den Großkreditvorschriften nach dem KWG unterliegen, sowie
- 3.
- mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes, die widerruflich ist, die Zweigstellen von ausländischen Instituten, die unter eine Rechtsverordnung nach § 53c KWG fallen, auch wenn sie Handelsbuchinstitute sind, solange kein Kredit die Großkreditdefinitionsgrenze erreicht oder überschreitet.
Die Wahl darf für genau bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche unterschiedlich ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzprodukten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen. Das Institut darf jederzeit von der Laufzeit- zur Marktbewertungsmethode übergehen. Bei Anwendung der Laufzeitmethode sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Geschäfte und Gewährleistungen mit laufzeitbezogenen Vomhundertsätzen der für sie nach §
2 Nr. 2 oder 3 maßgeblichen Bemessungsgrundlage anzurechnen. Die laufzeitbezogenen Vomhundertsätze betragen,
- 1.
- sofern der potentielle Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der Änderung von Zinssätzen beruht, bei einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0,5 vom Hundert, von mehr als einem Jahr 1 vom Hundert für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 1 vom Hundert,
- 2.
- sofern der potentielle Eindeckungsaufwand ausschließlich oder teilweise auf der Änderung von sonstigen Preisen beruht, bei einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr 2 vom Hundert, von mehr als einem Jahr 3 vom Hundert für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 1 vom Hundert.
(3) Maßgebliche Laufzeit im Sinne dieser Vorschrift ist:
- 1.
- die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin des Zinsswaps verbleibende Zeitspanne bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil,
- 2.
- die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin des Termingeschäftsgegenstandes verbleibende Zeitspanne bei Terminvereinbarungen auf variabel verzinsliche Wertpapiere,
- 3.
- die Laufzeit des Geschäftsgegenstandes bei anderen Termingeschäften mit effektiven oder synthetischen Geschäftsgegenständen, die selbst eine bestimmte Laufzeit aufweisen, insbesondere bei
- a)
- Zins-Futures,
- b)
- Zinsausgleichsvereinbarungen,
- c)
- Termingeschäften auf festverzinsliche Wertpapiere,
- d)
- Zinsoptionen,
- e)
- Terminvereinbarungen auf Zinsswaps,
- f)
- Optionen auf den Abschluß von Zinsbegrenzungsvereinbarungen sowie
- g)
- von Geschäften nach Buchstaben a bis f abgeleiteten Festgeschäften oder Optionen,
- 4.
- die Laufzeit des Vertrages bei anderen Derivaten, insbesondere bei
- a)
- Zinsswaps mit Festzinsteil,
- b)
- Währungsswaps,
- c)
- Zins-/Währungsswaps,
- d)
- anteils- und warenpreisbezogenen Swaps,
- e)
- Devisentermingeschäften,
- f)
- Edelmetalltermingeschäften,
- g)
- Aktientermingeschäften,
- h)
- nicht zinsbezogenen Indextermingeschäften,
- i)
- Warentermingeschäften,
- j)
- Rechten aus Zinsbegrenzungsvereinbarungen sowie
- k)
- von Geschäften nach den Buchstaben a bis i abgeleiteten Festgeschäften oder Optionen, sofern sie nicht bereits unter Nummer 3 Buchstabe g fallen.
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793