(1) Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, reichen jeweils eine Ausfertigung der nach dieser Verordnung einzureichenden Anzeigen dem Prüfungsverband oder Verband ein. Die Prüfungsverbände und Verbände reichen ihre Stellungnahme, bei Sparkassen einschließlich der Stellungnahme der Prüfungsstelle, zu den Anzeigen in dreifacher Ausfertigung der Hauptverwaltung der für das betroffene Kreditinstitut jeweils zuständigen Landeszentralbank ein.
(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die AKA Ausfuhrkredit-GmbH und die Liquiditäts-Konsortialbank GmbH haben die nach dieser Verordnung einzureichenden Anzeigen bei der Dienststelle des Direktoriums der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(3) Die Institute sollen die Anzeigen nach den §§
25,
30,
45 und
50 den bankaufsichtlichen Einreichungsstellen im papierlosen Einreichungsverfahren zur Verfügung stellen. Zu diesem Zweck kann in Übereinstimmung mit der bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§
25,
30,
45 und
50 sowie den Vordrucken gemäß den Anlagen 1 bis 3 abgewichen werden, soweit es für die technische Durchführung des papierlosen Einreichungsverfahrens zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Anzeigen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183