(1) Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des §
2 Abs. 11 Satz 1
KWG ist zu bilden aus
- 1.
- den Krediten im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG und
- 2.
- den Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften.
(2) Bemessungsgrundlage ist bei den Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften der effektive Kapitalbetrag oder in Ermangelung eines solchen der aktuelle Marktpreis des Geschäftsgegenstandes. Für die Bemessung der anderen Positionen gilt §
2; die §§
4 bis 7 sind nicht anzuwenden.