(1) Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des §
2 Abs. 11 Satz 1
KWG ist zu bilden aus
- 1.
- den Krediten im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG und
- 2.
- den Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften.
(2) Bemessungsgrundlage ist bei den Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften der effektive Kapitalbetrag oder in Ermangelung eines solchen der aktuelle Marktpreis des Geschäftsgegenstandes. Für die Bemessung der anderen Positionen gilt §
2; die §§
4 bis 7 sind nicht anzuwenden.
Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs ist aus den Krediten im Sinne des §
19 Abs. 1
KWG und den Stillhalterverpflichtungen aus den Optionsgeschäften zu bilden, die dem Handelsbuch zugerechnet werden. §
21 Abs. 2 ist anzuwenden.
Anzeigen nach §
2 Abs. 11 Satz 4
KWG sind unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt in einfacher und der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.