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Änderung § 33 BRAO vom 01.06.2007

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§ 33 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 33 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Wechsel der Zulassung


(Text neue Fassung)

§ 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit


vorherige Änderung

(1) Der Rechtsanwalt kann auf seinen Antrag bei einem anderen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen werden, wenn er auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung verzichtet. Der Verzicht ist der Landesjustizverwaltung gegenüber, welche die Zulassung erteilt hat, schriftlich zu erklären.

(2)
Die Entscheidung über den Antrag auf anderweitige Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwaltsgerichtliches Verfahren, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt.

(3) Der Antrag kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Rechtsanwalt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in einem anderen deutschen Land erhalten hat.

(4) Die bisherige Zulassung (§ 18 Abs. 1) wird von
der Landesjustizverwaltung, die sie erteilt hat, erst widerrufen, wenn der Rechtsanwalt bei dem anderen Gericht zugelassen ist.



(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1 Das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die ihm nach diesem Gesetz zustehen, auf den Präsidenten des Bundesgerichtshofes zu übertragen. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. 3 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) 1 Örtlich zuständig ist die Rechtsanwaltskammer,

1. deren Mitglied
der Rechtsanwalt ist,

2. bei der
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt ist, sofern nicht eine Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 1 gegeben ist,

3. in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz oder ihre Zweigniederlassung hat oder

4. bei
der die Berufsausübungsgesellschaft den Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 oder den Antrag auf Befreiung von der Zweigniederlassungspflicht nach § 59m Absatz 5 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 gestellt hat, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 3 gegeben ist.

2 Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer beantragt (§ 27 Absatz 3), so entscheidet diese über den Antrag.