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Änderung § 59k BRAO vom 01.08.2022

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§ 59k BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 59k BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59k Firma


(Text neue Fassung)

§ 59k Rechtsdienstleistungsbefugnis


vorherige Änderung

(1) Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung 'Rechtsanwaltsgesellschaft' enthalten.

(2)
1 Andere als zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung 'Rechtsanwaltsgesellschaft' nicht führen. 2 Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung 'Rechtsanwaltsgesellschaft' bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen.



1 Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen. 2 Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

(heute geltende Fassung)