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Änderung § 113a BRAO vom 01.08.2022

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§ 113a BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 113a BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

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§ 113a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 113a Leitungspersonen


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Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind

1. die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,

2. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,

3. die Generalbevollmächtigten,

4. die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie

5. nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.