Änderung § 113b BRAO vom 01.08.2022

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§ 113b BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 113b BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

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§ 113b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 113b Rechtsnachfolger


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Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.




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