Änderung § 17 BRAO vom 01.06.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 RASvStG am 1. Juni 2007 und Änderungshistorie der BRAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 17 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung


(Text alte Fassung)

(1) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung 'Rechtsanwalt' zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.

(2) Die Landesjustizverwaltung kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen. Sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen, die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach sich ziehen würden. Vor dem Widerruf der Erlaubnis hat sie den früheren Rechtsanwalt und den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.

(Text neue Fassung)

(1) Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung 'Rechtsanwalt' oder 'Rechtsanwältin' zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.

(2) Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen.

(3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen, die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach sich ziehen würden. Vor dem Widerruf der Erlaubnis hat sie den früheren Rechtsanwalt zu hören.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed